Telematikinfrastruktur
13. Juni 2024·4 min. Lesezeit
Die neue TI-Refinanzierung
Kaum ein Thema wird so verfolgt wie die Kostenerstattung des TI-Anschlusses. Wir fassen die neue Regelung zur Refinanzierung kompakt und verständlich zusammen.
Wer refinanziert und auf welcher Basis?
Die Anbindung einer Praxis oder eines Betriebs an die Telematikinfrastruktur (TI) ist mit Kosten für die Installation sowie die Nutzung und den Betrieb der TI verbunden. Das ist eine Tatsache, bei der die meisten Leistungserbringer im Gesundheitswesen keine Freudensprünge machen. Dem gegenüber steht jedoch, dass das ganzheitliche Netz der Telematikinfrastruktur nur funktioniert, wenn alle mitmachen. Nur wenn alle Akteure des Gesundheitswesens gleichermaßen Zugriff auf Anwendungen und Daten haben, werden die Mehrwerte der Digitalisierung für alle spürbar – für Einrichtungen, Leistungserbringer sowie Patientinnen und Patienten.
Auf dieser Basis wurde entschieden den Anschluss an die Telematikinfrastruktur zu fördern. Die Kosten für den Anschluss und den laufenden Betrieb werden grundsätzlich durch den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) refinanziert und die Vereinbarungen zur Refinanzierung werden individuell für jede Berufsgruppe getroffen. Dazu finden Verhandlungen zwischen den einschlägigen Verbänden und dem GKV-SV statt. Die allgemeine Grundlage für die Kostenerstattung der TI ist die Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Hierauf basieren alle Refinanzierungsvereinbarungen der Gesundheitsfachberufe.
Wer hat Anspruch auf eine Kostenerstattung?
Grundsätzlich hat jeder Leistungserbringer im Gesundheitswesen mit einem gültigen Versorgungsvertrag Anspruch auf eine Refinanzierung, sobald sein Betrieb an die Telematikinfrastruktur angeschlossen wurde. Voraussetzung für die vollständige Erstattung ist neben dem TI-Anschluss eine funktionsfähige Ausstattung bestehend aus der Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und folgender weiterer Komponenten:
- Konnektor
- Kartenterminal
- eHBA + SMCB
Sie möchten mehr über die Fachanwendung KIM – dem sicheren E-Mail Dienst der TI – erfahren? Kein Problem, hier gelangen Sie zu unserem Blogartikel, der sich mit diesem Thema beschäftigt.
Wie sieht die Refinanzierung nun aus?
Das Thema der Kostenerstattung für die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur ist nicht neu. So haben beispielsweise ärztliche Einrichtungen und Apotheken schon lange eine bestehende Refinanzierung. Diese bestehende Vereinbarung zur Refinanzierung wurde Mitte 2023 geändert und auf die Auszahlung einer monatlichen Pauschale umgestellt. Lange haben die Berufsverbände der sonstigen Leistungserbringer im Anschluss daran mit dem GKV-Spitzenverband über die Refinanzierung der TI verhandelt. Nun gibt es eine neu verhandelte Refinanzierungsvereinbarung, die angelehnt ist an das Modell für Ärztinnen und Ärzte. Die Erstattungsvereinbarung sieht ebenfalls eine monatliche Pauschale vor, die quartalsweise ausgezahlt wird.
Diese beiden Punkte werden in der neuen Refinanzierung unterschieden:
1. Monatliche Grundpauschale
2. Monatliche Zusatzpauschale
In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies die Auszahlung einer monatlichen Grundpauschale in Höhe von 192,80 € inkl. MwSt. rückwirkend für das Jahr 2023 und 200,22 € inkl. MwSt. seit 2024. Darüber hinaus kann die Grundpauschale durch die monatliche Zusatzpauschale aufgestockt werden. Diese sieht zusätzlich 7,48 € für jeden Mitarbeiter im Betrieb vor, der einen eigenen eHBA besitzt. Diese Refinanzierungsvereinbarung ist nun festgelegt auf die nächsten 5 Jahre. Die Kostenerstattung läuft nach den 5 Jahren nicht zwingend aus, es wird zunächst geprüft, ob die Refinanzierungsvereinbarung den Bedarf noch deckt oder ob eine neue Verhandlung notwendig wird. Das gibt Leistungserbringern die Sicherheit, dass die Refinanzierung angepasst werden kann, auch wenn sich Bedingungen ändern.
Wo kann ich die Refinanzierung beantragen?
Der Antrag auf Kostenerstattung kann digital im Portal des GKV-Spitzenverbands gestellt werden. Dies funktioniert in zwei aufeinanderfolgenden Schritten:
- Registrierung im Beantragungsportal
- Beantragung der Refinanzierung über das Portal
Startseite | GKV Antragsportal (gkv-spitzenverband.de) Hier können Leistungserbringer sich imersten Schritt mit ihrer Telematik-ID der SMC-B und dem Versorgungsvertrag anmelden und legitimieren
Für die konkrete Antragsstellung ist dann im zweiten Schritt das Installationsprotokoll oder die Rechnung aus dem die Inbetriebnahme und Konnektorversion hervorgeht, notwendig. Dies dient als Nachweis für den GKV-SV, dass die Praxis bzw. der Betrieb an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist.
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