Telematikinfrastruktur
16. Sept. 2025·4 min. Lesezeit

TI-Finanzierung für Heilmittelpraxen

Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Berufsverbände haben eine TI-Finanzierungsvereinbarung getroffen.

Steffi Dölchow
von Steffi Dölchow
TI-Finanzierung für Heilmittelpraxen

Ergotherapie, Ernährungstherapie, Podologie sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie spielen eine wichtige Rolle für die Gesundheitsversorgung. Deshalb ist es folgerichtig, dass Heilmittelpraxen endlich auch Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) erhalten.

Zur Finanzierung der TI-Anbindung für Heilmittelerbringer haben der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Berufsverbände eine TI-Finanzierungsvereinbarung geschlossen. Alle Kosten für den Anschluss an die TI werden über diesen Mechanismus erstattet – mit einer monatlichen Pauschale. Die wichtigsten Zahlen, Daten und Fakten zur TI-Refinanzierung für Heilmittelerbringer haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Welche Voraussetzungen müssen Heilmittelpraxen erfüllen?

Mit der neuen Finanzierungsvereinbarung schließen die Heilmittelerbringer zu anderen Leistungserbringergruppen auf. Im Fokus stehen dabei die Vernetzung und die Kommunikation. Der größte Vorteil der TI für Heilmittelerbringer ist die sichere Kommunikation mit Praxen, Kliniken und anderen Leistungserbringern über die TI. Dabei kommt der Kommunikationsdienst KIM („Kommunikation im Medizinwesen“) zum Einsatz. Er ermöglicht das Versenden und Empfangen von Nachrichten sowie Dateien und ist mit einer besonders sicheren Form von E-Mails vergleichbar. Alle Heilmittelerbringer erhalten eine eigene KIM-Adresse und können damit KIM-Nachrichten an andere Nutzer*innen verschicken. Wer dieses Modul nicht einsetzt, kann nicht von den Vorteilen der TI profitieren und erhält eine um 50 Prozent gekürzte Erstattung.

Weitere Pflichtanwendungen sind für Heilmittelerbringer derzeit nicht vorgesehen. Für die Refinanzierung der TI spielen sie deshalb keine Rolle. Allerdings gibt es eine Reihe von technischen Komponenten, die Voraussetzung für die Nutzung der TI und damit auch für die Erstattung sind:

SMC-B: Der Institutionsausweis dient der Identifikation der Gesundheitseinrichtung.

eHBA: Der elektronische Heilberufsausweis identifiziert berechtigte Personen.

Kartenterminal: Hier werden SMC-B und eHBA gesteckt, um die Karten zur Authentifizierung auszulesen.

TI-Gateway: Diese Komponente ist für die sichere Verbindung zur TI verantwortlich und bildet somit die Basis für jeden funktionsfähigen TI-Anschluss.

Heilmittelpraxen, die ihren TI-Anschluss über curenect beziehen, können alle Komponenten aus einer Hand erhalten. Sprechen Sie uns gerne an.

Wie hoch ist die TI-Pauschale für Heilmittelpraxen?

Grundsätzlich deckt die TI-Pauschale alle Kosten des TI-Anschlusses ab. Die Telematikinfrastruktur ist für Heilmittelpraxen also keine Belastung. Die Erstattung setzt sich aus einer Grundpauschale und zusätzlichen Pauschalen je eHBA zusammen. Die Beträge werden jährlich überprüft und angepasst. Für das Jahr 2025 gelten die folgenden TI-Pauschalen für Heilmittelerbringer:

Grundpauschale: 207,93 € pro Monat

Zuschlag je eHBA: 7,77 € pro Monat

Wann erhalten Heilmittelpraxen TI-Pauschale?

Der Anspruch muss bis zum Ende des Folgequartals geltend gemacht werden. Erstmals ist das ab Oktober 2025 möglich. Die Auszahlung erfolgt dann immer bis zum 15. des dritten Monats nach dem Antragsquartal. Für Heilmittelpraxen, die schon vor Portalstart angeschlossen sind, gilt eine Sonderregelung.

Die wichtigsten Termine im Überblick:

  • Juli 2024: Beginn der rückwirkenden Refinanzierung
  • 1. Oktober 2025: Start des GKV-Antragsportals für Heilmittelerbringer
  • 1. Januar 2026: Gesetzliche Pflicht zur TI-Anbindung für Heil- und Hilfsmittelerbringer

Wie können Heilmittelpraxen die TI-Erstattung beantragen?

Eine Erstattung findet grundsätzlich auf Antrag statt. Das heißt, Heilmittelpraxen müssen zunächst selbst aktiv werden, um die Erstattung in Gang zu setzen:

  • Login im GKV-Antragsportal mit SMC-B (Institutionsausweis)
  • Eigenerklärung über einen funktionsfähigen TI-Anschluss und die Nutzung einer aktuellen KIM-Installation – bei Bedarf stellen wir gerne einen Nachweis zur Verfügung (in der Regel genügt schon der Rechnungsnachsweis zum TI-Anschluss)
  • Angabe von eHBAs als Voraussetzung für die Zusatzpauschale

Heilmittelpraxen, die ihre TI-Erstattung erfolgreich beantragt haben, dürfen sich zurücklehnen. Die Pauschalen werden von hier an quartalsweise überwiesen.

Nicht warten, jetzt starten

Mit der TI-Finanzierungsvereinbarung für Heilmittelerbringer sind alle wichtigen Punkte geklärt: Refinanzierung ab Juli 2024, Antragsstart ab Oktober 2025, gesetzliche Pflicht ab Januar 2026. Es spricht aber nicht nur die Pflicht für einen schnellen TI-Anschluss. Wer seine Praxis jetzt vorbereitet, sichert sich frühzeitig Zugriff auf die direkte Kommunikation mit Praxen, Kliniken und anderen Leistungserbringern. Die TI ist deshalb mehr als nur ein Stück Technik. Sie ist das Tor zu einem vernetzten Gesundheitswesen. Und dank Erstattung sind Heilmittelpraxen mittendrin!

Gerne unterstützen wir Sie dabei mit unserem TI-Anschluss für Heilmittelpraxen.