Telematikinfrastruktur
26. Juni 2025·4 min. Lesezeit
TI für Hilfsmittel- und Heilmitteler-bringer
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran und bezieht zunehmend weitere Berufsgruppen ein. Die nächste Anschlussfrist steht bereits bevor.


Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran und bezieht zunehmend weitere Berufsgruppen ein. Auch wenn aktuell aller Fokus auf der Anschlussfrist für die Pflege liegt – die nächste Frist steht bereits bevor: Mit den Hilfsmittel- und Heilmittelerbringern wird im Jahr 2026 die nächste Gruppe von Leistungserbringern an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden.
Die Anbindung an die TI ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern bringt auch spürbare Vorteile im Versorgungsalltag. Auch wenn noch nicht alle Details zum TI-Anschluss für Hilfsmittel- und Heilmittelerbringer abschließend definiert sind, ist klar: Wer sich frühzeitig informiert und vorbereitet, legt den Grundstein für eine zukunftssichere, digitale Arbeitsweise im Gesundheitswesen.
Was ist die Telematikinfrastruktur (TI)?
Die TI ist das digitale Netzwerk des deutschen Gesundheitswesens. Sie verbindet Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Kliniken, Krankenkassen und künftig auch Hilfsmittel- und Heilmittelerbringer:innen über sichere, standardisierte Schnittstellen. Ziel ist es, medizinische Informationen zuverlässig, datenschutzkonform und schnell über sogenannte TI-Fachanwendungen auszutauschen. Dazu gehören:
• KIM (Kommunikation im Medizinwesen)
• eRezept / eVO (elektronisches Rezept / elektronische Verordnung)
• ePA (elektronische Patientenakte)
• eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
• und weitere Anwendungen
Gesetzliche Anschlusspflicht ab 2026
Seit 2024 ist es möglich, sich teilweise schon freiwillig an die TI anzuschließen. Spätestens ab dem 1. Januar 2026 ist die Anbindung für Hilfsmittel- und Heilmittelerbringer verpflichtend.
Grundlage hierfür ist das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG). Ab 2027 sollen u. a. Hilfsmittelverordnungen vorwiegend elektronisch über die TI übermittelt werden. Damit wird die Anbindung an die TI für betroffene Leistungserbringer zwingend erforderlich.
Was wird für den TI-Anschluss benötigt?
Um eine TI-Anbindung zu realisieren, werden die folgenden Komponenten benötigt. Diese werden im Rahmen der TI-Bestellung von zertifizierten Dienstleistern bereitgestellt. Dazu gehören:
• TI-Gateway und VPN-Zugangsdienst für die sichere Verbindung zum Gesundheitsnetz
• Konnektor-Instanz (virtuell, über den Dienstleister betrieben)
• Kartenterminal
• Praxis- oder Branchensoftware inklusive TI-Fachanwendungen:
- KIM-Postfach (verpflichtend ab 01.01.2026)
- eVO-Schnittstelle (erforderlich ab 01.01.2027)
Folgende Komponenten müssen von Hilfsmittel- und Heilmittelerbringern eigenständig beantragt und bereitgestellt werden:
eHBA /eBA (elektronischer (Heil)berufsausweis)
Für Heilmittelerbringer:
• Heilmittelerbringer beantragen den eHBA direkt über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR/NRW-Serviceportal) in Münster.
• Nach Freigabe erfolgt die Bestellung des eHBA direkt bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA, z. B. D-Trust, medisign).
Für Hilfsmittelerbringer:
• Die Beantragung erfolgt über die jeweils zuständige Handwerkskammer.
• Nach Freigabe erfolgt die Bestellung des eBA bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA, z. B. D-Trust, medisign).
Hinweis: Der eHBA bzw. eBA muss vorab beantragt werden – er ist Voraussetzung für die SMC-B-Beantragung.
SMC-B (elektronische Institutionskarte)
Für Heilmittelerbringer:
• Nicht verkammerte Heilmittelerbringer beantragen die SMC-B über das eGBR (NRW-Serviceportal).
• Nach Prüfung und Freigabe kann die Karte bei einem Vertrauensdiensteanbieter bestellt werden.
Für Hilfsmittelerbringer:
• Diese beantragen die SMC-B über ihre zuständige Handwerkskammer (ZDH/HHK).
• Auch hier erfolgt die Ausgabe über einen zertifizierten Vertrauensdiensteanbieter.
Das Vorhalten der eHBA/eBA und der SMC-B ist zwingend notwendig. Ohne die Karten kann die Installation eines TI-Anschlusses nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
TI-Pauschale: Refinanzierung sichern
Für die Anbindung an die TI können Hilfsmittel- und Heilmittelerbringer eine monatliche Pauschale beantragen, die wesentliche Kosten für TI-Gateway, Karten, Kartenterminal und Anwendungen wie KIM abdeckt.
Voraussetzungen:
• Vollständige TI-Anbindung inklusive aller geforderten Komponenten
• Nutzung der vorgesehenen TI-Anwendungen (ab 2026 mindestens KIM / ab 2027 eVO)
• Abgabe einer Eigenerklärung
• Beantragung über das zentrale GKV-Antragsportal
Ablauf:
1. TI-Komponenten vollständig einrichten (Anschluss via TI-Dienstleister)
2. Antrag nach Inbetriebnahme im GKV-Portal stellen
3. Nachweise fristgerecht einreichen
Hinweis: Bei fehlenden Komponenten oder nicht genutzten Anwendungen kann die Pauschale gekürzt oder gestrichen werden. Für einige Gruppen sind die TI-Pauschalen derzeit noch nicht final definiert. Es empfiehlt sich, sich an bestehenden Regelungen, etwa für die Physiotherapie, zu orientieren.
Fazit: Jetzt aktiv werden
Die TI-Anbindung ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben – sie verbessert Prozesse, spart Zeit und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit. Besonders mit Blick auf die kommenden Fristen lohnt es sich, frühzeitig zu planen und Schritt für Schritt mit der Umsetzung zu beginnen.
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